Hauptmenü:
Qualifizierung des Fahrpersonals im Güterkraft-
1. Einführung
2. Betroffener Personenkreis
3. Verpflichtung zur Grundqualifikation und/oder Weiterbildung
4. Überblick über die Formen des Erwerbs der Grundqualifikation
5. Mindestalter
6. Weiterbildung
7. Dokumentation der Qualifikation
8. Anerkannte Ausbildungsstätten
9. Fragen-
10. Fördermöglichkeiten
11. Gegenseitige Anerkennung der Übergangsfristen im grenzüberschreitenden Verkehr
12. Beispiele
1. Einführung
Fahrerinnen und Fahrer, die Werk-
Ziel der europäischen Vorschrift ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer. Der Gesetzgeber erhofft sich durch die verpflichtende Qualifizierung die Entwicklung eines defensiven Fahrstils sowie eines rationellen Kraftstoffverbrauches.
Die Umsetzung der Vorgaben der EU erfolgte in Deutschland durch das „Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft-
Darüber hinaus gibt es Zuständigkeitsverordnungen der Länder. In Baden-
die Erteilung der Bescheinigung über den Erwerb der Grundqualifikation oder die Weiterbildung,
die Anerkennung von Ausbildungsstätten und deren Überwachung bis hin zur Entziehung der Anerkennung
geregelt.
Die Durchführung der Prüfung wird, soweit nicht bereits in der BKrFQV geregelt, von den Industrie-
2. Betroffener Personenkreis
Anwendungsbereich des BKrFQG
Selbstständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die
deutsche Staatsangehörige sind,
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder
Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden,
und Fahrten zu gewerblichen Zwecken (gewerblicher Personenverkehr, gewerblicher Güterkraftverkehr, Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen mit folgenden Kraftfahrzeugen durchführen:
Fahrzeuge mit über 3,5 Tonnen zulässigen Gesamtgewichts im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE),
Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE),
müssen grundsätzlich eine besondere Qualifikation (Weiterbildung, ggf. Grundqualifikation) nachweisen. Diese Pflicht besteht zusätzlich zur Führerscheinausbildung.
Da selbst fahrende Arbeitsmaschinen wie Betonpumpen, Saug-
Unter den Begriff „zu gewerblichen Zwecken” im Sinne des BKrFQG können auch Fahrten im Güterkraft-
Vom Geltungsbereich des BKrFQG ausgenommene Fahrten
Ausgenommen von dieser Regelung sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen
deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet (Paragraf 2 Abs. 2 Nr. 1 BKrFQG),
die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil-
die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden (Paragraf 1 Abs. 2 Nr. 3 BKrFQG),
die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur-
die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-
die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind (Paragraf 1 Abs. 2 Nr. 4 c) BKrFQG),
zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt (Paragraf 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG). Bei der Beurteilung, ob das Fahren die Haupttätigkeit des Fahrers ist, werden folgende Kriterien herangezogen:
Wie viel Zeit nimmt der Gütertransport neben den anderen Aufgaben im Betrieb regelmäßig in Anspruch?
(Unter die Handwerkerregelung fallen z.B. Anlieferungsfahrten von Werkstatt-
Ist für den Beruf eine über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation erforderlich?
(z.B. Neumöbelauslieferung: erfolgen Anlieferung und Aufbau durch qualifizierte Fachkräfte wie Schreiner oder Tischler?)
Die Begriffe Material und Ausrüstung sind weit auszulegen. In Betracht kommen:
eine zur Erbringung von Dienst-
der An-
soweit es sich um Ausbildungsfahrzeuge in einer Fahrschule handelt (Paragraf 1 Abs. 2 Nr. 6 BKrFQG),
die im Rahmen von Schulungen zum Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation eingesetzt werden (Paragraf 1 Abs. 2 Nr. 6 BKrFQG),
die während einer Weiterbildung nach BKrFQG eingesetzt werden (Paragraf 1 Abs. 2 Nr. 6 BKrFQG),
die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung von Personen und Gütern zu privaten Zwecken eingesetzt werden (Paragraf 1 Abs. 2 Nr. 7 BKrFQG) (damit fallen im Umkehrschluss beispielsweise zahlreiche Fahrer und Fahrerinnen kommunaler Betriebe unter die Regelungen des BKrFQG),
die Beförderungen nach Paragraf 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) durchführen (Begründung zu Paragraf 1 Abs. 1 BKrFQG-
3. Verpflichtung zur Grundqualifikation und / oder Weiterbildung
Das BKrFQG und die BKrFQV unterscheiden stichtagsbezogen hinsichtlich der Frage, wer einer Grundqualifikationsverpflichtung und / bzw. ausschließlich einer Weiterbildungsverpflichtung unterliegt. Dies richtet sich danach, ob es sich bei der Fahrerin oder dem Fahrer um einen Fahrerlaubniserwerber oder um einen Fahrerlaubnisbesitzer handelt, der von den maßgeblichen Stichtagen bereits die jeweilige Fahrerlaubnisklasse für Güterkraft-
Seit
dem Stichtag 10. September 2008 (Fahrerlaubnisse der Klassen D1, D1E, D, DE) und
dem Stichtag 10. September 2009 (Fahrerlaubnisse der Klassen C1, C1E, C, CE)
ist eine Grundqualifikation für "Neueinsteiger" gesetzlich vorgeschrieben (vgl. hierzu Punkt 4).
Wer so genannter "Besitzständler" ist und seine Fahrerlaubnis vor den genannten Stichtagen erworben hat, unterliegt lediglich der Weiterbildungspflicht (vgl. hierzu Punkt 6).
Qualifikation von Fahrern durch Aus-
für "Neueinsteiger" (Fahrerlaubniserwerber) für "Besitzständler" (Fahrerlaubnisinhaber)
Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen...
D1, D1E, D, DE C1, C1E, C, CE
D1, D1E, D, DE
oder gleichwertige Klasse C1, C1E, C, CE
oder gleichwertige Klasse
nach dem 9.9.2008
nach dem 9.9.2009 vor dem 10.9.2008 vor dem 10.9.2009
Grundqualifikation keine Verpflichtung zur Grundqualifikation
(Besitzstandsregelung des § 3 BKrFQG)
+ Weiterbildung Weiterbildung
Beispielsfälle für die Einordnung finden Sie unter Punkt 12.
Berufskraftfahrer, die vor den maßgeblichen Stichtagen des § 3 BKrFQG im Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis waren und denen diese anschließend nach Erlöschen (Entziehung, Verzicht oder Verfristung) neu erteilt wurde oder wird, werden mit denjenigen Fahrern gleichgestellt, die durchgehend eine Fahrerlaubnis besessen haben (Paragraf 3 Satz 2 BKrFQG). Damit gilt der Grundsatz, dass es einer (beschleunigten) Grundqualifikation nur dann bedarf, wenn die entsprechende Fahrerlaubnis erstmals nach den jeweiligen Stichtagen des Paragraf 3 BKrFQG erworben wurde. War der Betroffene vor dem jeweiligen Stichtag des Paragraf 3 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BKrFQG Inhaber der jeweiligen Fahrerlaubnis, ist im Rahmen einer Neuerteilung eine (beschleunigte) Grundqualifikation nicht erforderlich. Das spätere Erlöschen der Fahrerlaubnis lässt den Besitzstand unberührt. Da sich in diesen Fällen der Besitzstand nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt, ist die Eintragung der Schlüsselzahl 95 erforderlich.
Die Europäische Kommission hat in einem Schreiben vom 1. Juli 2009 (Aktenzeichen E3/AC/mv (2009) 58675) bekräftigt, dass Einigkeit darüber besteht, die von jedem EU-
4. Überblick über die Formen des Erwerbs der Grundqualifikation
Es ist zu unterscheiden zwischen den gesetzlichen Nachweisarten
Grundqualifikation und
beschleunigte Grundqualifikation.
a) Grundqualifikation
Der Nachweis der Grundqualifikation kann auf zwei Wegen erbracht werden:
1. Es wird eine dreijährige Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb erfolgreich abgeschlossen bzw. ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Ausbildung zum Berufskraftfahrer ist gleichzeitig als Grundqualifikation für den Personen-
2. Es wird erfolgreich eine Prüfung bei der (örtlich zuständigen) IHK abgelegt. Die Prüfung umfasst:
eine theoretische Prüfung von 240 Minuten, bestehend aus:
Multiple-
Fragen mit direkter Antwort
einer Erörterung von Praxissituationen
und eine praktische Prüfung von 210 Minuten, bestehend aus:
Fahrprüfung – 120 Minuten
praktischer Prüfungsteil – 30 Minuten
Prüfung kritischer Fahrsituationen – maximal 60 Minuten
Zur Ablegung der Prüfung ist die Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht nicht vorgeschrieben.
Erforderlich zur Zulassung zur Prüfung ist jedoch der Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnis.
Für Prüfungsteilnehmer, die bereits Fachkundenachweise entsprechend den Berufszugangsverordnungen für Güterkraftverkehr und Personenverkehr (GBZugV und PBZugV) besitzen, sind Erleichterungen in den theoretischen Prüfungsteilen vorgesehen. Die praktische Prüfung muss jedoch vollständig abgelegt werden.
Die Prüfungssprache ist deutsch.
Mit dem Bestehen der Prüfung geht nicht die Anerkennung oder Gleichstellung mit einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf (zum Beispiel Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb) einher. Die Prüfung zum Nachweis der Grundqualifikation entspricht nicht der Prüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gemäß dem Berufsbildungsgesetz (BBiG).
b) Beschleunigte Grundqualifikation
Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch die Teilnahme an einer Schulung von 140 Stunden (zu jeweils 60 Minuten) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte sowie die erfolgreiche Ablegung einer 90-
Eine Fahrerlaubnis muss für die beschleunigte Grundqualifikation nicht vorliegen.
Die Prüfungssprache ist deutsch.
Erwerb der Grundqualifikation (§ 4 BKrFQG)
Grundqualifikation mit Beschränkung auf eine Prüfung
sowie gleichgestellte Abschlüsse (§ 4 Abs. 1 BKrFQG) beschleunigte Grundqualifikation (§ 4 Abs. 2 BKrFQG)
theoretische
+
praktische
IHK-
Grundqualifikation Abschluss einer
Berufsausbildung
in den Ausbildungsberufen
-
Berufskraftfahrerin
-
Teilnahme am Unterricht
bei einer
anerkannten Ausbildungsstätte
+
theoretische IHK-
beschleunigte Grundqualifikation
Weitere Informationen zur Prüfung finden Sie unter 'Prüfung Busfahrer nach Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz', im Vortrag 'Berufskraftfahrerqualifikation: Neue Anforderungen an Fahrer und Unternehmer' und bei 'Musterprüfungen EU-
5. Mindestalter
Das Mindestalter zum Einsatz der Fahrerinnen und Fahrer in den jeweiligen Fahrerlaubnisklassen hängt von der jeweiligen Qualifikation beziehungsweise der Verkehrsart ab. Genaue Angaben zum jeweiligen Alter entnehmen Sie bitte dem in der Servicespalte neben dem Text bereitgestellten Dokument unter 'Mindestalter im Güterkraft-
Im internationalen Güterkraftverkehr außerhalb der EU bzw. des EWR ist zusätzlich das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) zu beachten. Nach Artikel 5 Absatz 1 Ziffer b AETR ist das Mindestalter für gewerbliche Fahrten im internationalen Straßenverkehr 21 Jahre, es sei denn, es liegt ein erfolgreicher Abschluss als Berufskraftfahrer vor. Im Geltungsbereich des AETR ist bei grenzüberschreitenden Fahrten daher eine Grundqualifikation nach Paragraf 4 Abs. 1 Ziff. 1 BKrFQG nicht ausreichend. Der Fahrer muss entweder 21 Jahre alt sein oder erfolgreich eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer abgeschlossen haben.
Hinweis: Auszubildende die im Rahmen ihrer Ausbildung zum Berufskraftfahrer bzw. zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb nach dem Stichtag (10. September 2008 bzw. 10. September 2009) eine entsprechende Fahrerlaubnis erworben haben, dürfen das Kraftfahrzeug zu gewerblichen Zwecken führen (Paragraf 2 Abs. 6 BKrFQG). An die Stelle des Nachweises der maßgeblichen Grundqualifikation tritt eine Kopie des Ausbildungsvertrages. In diesem Zusammenhang muss auch darauf hingewiesen werden, dass innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Ausbildung (gem. BBiG) die Mindestalterregelung nach Paragraf 2 BKrFQG keine Anwendung findet. Sofern die Ausbildungszeit allerdings verlängert werden müsste -
6. Weiterbildung
Jeweils innerhalb von fünf Jahren im Anschluss an den Erwerb der Grundqualifikation bzw. der beschleunigten Grundqualifikation müssen die Kenntnisse durch Teilnahme an einer Fortbildungsschulung aufgefrischt werden (35 Stunden innerhalb von 5 Jahren). Dies gilt auch für Personen, die nach dem 10. September 2008 bzw. dem 10. September 2009 im Rahmen ihrer Ausbildung zum Berufskraftfahrer bzw. zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb ihre Fahrerlaubnis erwerben und mit Bestehen der Abschlussprüfung die Grundqualifikation erwerben.
Zum ersten Eintritt der neuen Regelungen sind jedoch „Übergangspuffer” eingeführt worden, die es zulassen, den Weiterbildungsrhythmus und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis aufeinander abzustimmen. So können die Fahrerlaubnisinhaber, die keine Grundqualifikation absolvieren müssen (Fahrerlaubniserwerb vor dem 10. September 2008 beziehungsweise 2009), die Fünfjahresfrist unbeschränkt unterschreiten oder um bis zu zwei Jahre überschreiten und den Weiterbildungsnachweis dementsprechend bis zum 9. September 2015 bzw. 2016 abschließen. Voraussetzung für eine Überschreitung der gesetzlichen Regelfristen ist, dass die Gültigkeit der Fahrerlaubnis zwischen dem 10. September 2013 / 2014 und dem 9. September 2015 / 2016 endet.
Diejenigen, die zur Grundqualifikation verpflichtet sind (Fahrerlaubniserwerb ab dem 10. September 2008 bzw. 2009) dürfen den ersten Weiterbildungsnachweis schon nach drei Jahren erbringen -
Beispielsfälle für die Einordnung finden Sie unter Punkt 12.
Die Weiterbildung erfolgt in Lehrgängen mit 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten. Diese 35 Pflichtstunden können auf einzelne „Blöcke" aufgeteilt und müssen nicht am Stück hintereinander absolviert werden. Allerdings muss ein „Einzelblock” mindestens sieben Stunden umfassen. Dabei soll es zulässig sein, dass ein Sieben-
Die Teilnahme an einzelnen „Weiterbildungsblöcken” kann durch Teilbescheinigungen nachgewiesen werden. Für den Fall, dass ein Fahrer oder eine Fahrerin das Unternehmen wechselt, werden die Weiterbildungsmaßnahmen / -
Für die Weiterbildung ist ausschließlich die Teilnahme am Lehrgang verpflichtend. Eine Abschlussprüfung ist nicht vorgesehen.
Eine Liste von Ausbildungsstätten in der Region Stuttgart zur Vorbereitung auf die Prüfung finden Sie in der Servicespalte neben dem Text im Dokument 'Ausbildungsstätten nach BKrFQG'.
Bei einem Überschreiten der Fälligkeitsfrist für die Weiterbildung erlischt die Grundqualifikation nicht, da ein Fahrer, der einmal eine Grundqualifikation im Sinne des Gesetzes erworben hat (Berufsausbildung, Grundqualifikation, beschleunigte Grundqualifikation) dauerhaft als qualifiziert gilt. Diese Qualifikation verliert ihre Gültigkeit nicht. Übt ein Fahrer seine
Fahrertätigkeit zu gewerblichen Zwecken über einen längeren Zeitraum nicht aus, so kann er mit der Weiterbildung aussetzen. Bei erneuter Aufnahme einer gewerblichen Fahrertätigkeit muss die Weiterbildung ab diesem Zeitpunkt durch die Schlüsselzahl 95 (siehe unten unter 7.) nachgewiesen werden.
Die Weiterbildung kann nach dem Wortlaut des § 6 Nr. 2 BKrFQG entweder im Inland oder am Ort der Hauptbeschäftigung innerhalb der EU oder des EWR erworben werden. Staaten, wie z.B. die Türkei, die weder zur EU noch zum EWR gehören, sind als Drittstaat anzusehen. Eine Weiterbildung in diesen Staaten kann nicht anerkannt werden. Somit muss die Weiterbildung für Bürger dieser Staaten in Deutschland absolviert werden, sofern sie in Deutschland beschäftigt sind.
Die Durchführung von Weiterbildungen in Fremdsprachen sind nach einem Beschluss des zuständigen Bund-
7. Dokumentation der Qualifikation
Die Grundqualifikation bzw. die Weiterbildung werden durch den Eintrag im Führerschein dokumentiert. Hierzu ist mit der Richtlinie 2003/59/EG der Gemeinschaftscode „95" eingeführt worden:
95 Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß Artikel 3 bis zum TT.MM.JJJJ erfüllt.
In Deutschland erfolgt hierzu eine Eintragung der Ziffer 95 in Verbindung mit einer Frist in der Spalte 12 der Fahrerlaubnis (Beispiel: 95.01.01.2012).
8. Anerkannte Ausbildungsstätten
Anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung sind:
Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach Paragraf 10 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes,
Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach Paragraf 30 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen,
Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin” oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführen,
Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer / zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach Paragraf 58 oder Paragraf 59 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Regelung durchführen und
anerkannte staatliche Ausbildungsstellen.
Fahrschulen sollen Schulungen nur in ihren durch die Fahrschulerlaubnis umfassten Räumlichkeiten durchführen dürfen. Wollen sie fremde Schulungsräume nutzen (z.B. für Inhouse-
Darüber hinaus können weitere Ausbildungsstätten staatlich anerkannt werden, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (siehe hierzu Paragraf 7 Absatz 2 BKrFQG).
Eine Liste von Ausbildungsstätten in der Region Stuttgart zur Vorbereitung auf die Prüfung finden Sie in der Servicespalte neben dem Text unter 'Ausbildungsstätten nach BKrFQG'.
9. Fragen-
Einen Fragen-
Im Aufbau befindet sich auch ein Fragen-
10. Fördermöglichkeiten
Unter bestimmten Voraussetzungen können
betriebliche Ausbildungsverhältnisse zum Berufskraftfahrer bzw. zur Berufskraftfahrerin und
Weiterbildungsmaßnahmen von Beschäftigten in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen in Form von Lehrgängen, Seminaren und Schulungen
durch das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) im Rahmen des Förderprogramms „Aus-
11. Gegenseitige Anerkennung der Übergangsfristen im grenzüberschreitenden Verkehr
Art. 4 der EU-
Erteilungsdatum der Fahrerlaubnisklassen zur Beurteilung der erworbenen Rechte des jeweiligen Fahrers zugrunde gelegt. Das heißt, dass ein deutscher Fahrer mit der Fahrerlaubnisklasse CE, der in Frankreich im August 2016 mit einem Führerschein überprüft wird und von der deutschen Übergangsregelung Gebrauch machen darf, im Rahmen einer Kontrolle nicht beanstandet werden dürfte, obwohl in Frankreich deutlich kürzere Übergangsfristen (im Güterverkehr 2012) gelten.
Es dürfte dennoch nicht auszuschließen sein, dass es -
Die sicherste Methode zur Vermeidung von Schwierigkeiten im Ausland während der Einführungsphase ist die vorzeitige Eintragung der Schlüsselzahl 95. Seit 26. April 2011 ist es in Baden-
Wer die Kosten für die Neuausstellung scheut, sollte zumindest das genannte Schreiben der Kommission im Fahrzeug mitführen oder gegebenenfalls den ausländischen Kontrollbehörden zu übermitteln. Ferner verweisen wir auf die Hinweise der IHK für München und Oberbayern, die in mehreren Dokumenten (siehe die Servicespalte neben dem Text) Tipps für Fahrten nach Frankreich, Großbritannien, Italien, Portugal und Spanien enthalten.
Sofern Sie dennoch Probleme in der Kontrollpraxis im Zusammenhang mit der Berufskraftfahrer-
Henrik Kaelble
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Fax: 030 18615-
E-
SOLVIT-
12. Beispiele
Hinweis: Die Bespiele nehmen Bezug auf die Rahmendaten für die Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE im Güterkraftverkehr. Diese Beispiele bilden nur die relevantesten Konstellationen ab. Die darüber hinaus im Gesetz oder der Verordnung festgeschriebenen Ausnahme-
Achtung: Für die Führerscheinklassen D1, D1E, D, DE gelten die nachfolgenden Beispiele in einer ähnlichen Art und Weise. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass alle Überlegungen dann von dem Datum 10. September 2008 ausgehen müssen. In Zweifelsfällen sollte Rücksprache mit der IHK gehalten werden.
Fall 1
Max Mustermann hat seine entsprechende Fahrerlaubnis am 1. Februar 2006 erworben.
Herr Mustermann hat seinen Führerschein vor dem 10. September 2009 erworben. Für ihn greift der Besitzstandsschutz. Er muss den Nachweis der Grundqualifikation nicht erbringen und sich auch keiner Prüfung zum Erwerb der „Grundqualifikation” oder der „Beschleunigten Grundqualifikation” unterziehen. Die Teilnahme an einer ersten Weiterbildung muss er bis zum 10. September 2014 nachweisen. Von diesem Datum darf Herr Mustermann jedoch abweichen, wenn er dadurch den Rhythmus der (seiner) Weiterbildung an das Gültigkeitsdatum der Fahrerlaubnis anpassen kann. Das heißt für Herrn Max Mustermann, dass er seine erste Weiterbildung vorziehen oder maximal bis zum 10. September 2016 „schieben” kann.
Fall 2
Heike Musterfrau hat im Rahmen ihrer Ausbildung zur Berufskraftfahrerin ihre Fahrerlaubnis erworben und die Ausbildung im Jahr 2008 mit Bestehen der Prüfung erfolgreich abgeschlossen.
Frau Musterfrau hat Ihren Führerschein vor dem 10. September 2009 erworben. Für sie greift der Besitzstandsschutz. Sie muss den Nachweis der Grundqualifikation nicht erbringen und sich auch keiner zusätzlichen Prüfung zum Erwerb der „Grundqualifikation” oder der „Beschleunigten Grundqualifikation” unterziehen. Die Teilnahme an einer ersten Weiterbildung muss sie spätestens bis zum 10. September 2014 dokumentieren. Liegt das Ende der Gültigkeitsdauer ihrer Fahrerlaubnis vor dem 10. September 2016, kann ihre erste Weiterbildung auch später – nämlich bis zum 9. September 2016 -
Fall 3
Elke Musterfrau wird ihre Ausbildung zur Berufskraftfahrerin am 17. Juli 2013 erfolgreich abschließen. Die entsprechende Fahrerlaubnis hat sie im Rahmen ihrer Ausbildung erworben.
Frau Musterfrau hat Ihren Führerschein nach dem 10. September 2009 erworben. Im Rahmen Ihrer Ausbildung muss Sie den Erwerb der Grundqualifikation nicht nachweisen, aber beim Führen eines entsprechenden Fahrzeuges die Kopie ihres Ausbildungsvertrages mitführen. Mit Bestehen ihrer Abschlussprüfung hat sie auch die „Grundqualifikation” erworben. Sie muss insofern keine zusätzliche Prüfung mehr machen. Die Teilnahme an einer ersten Weiterbildung muss sie spätestens bis zum 16. Juli 2018 dokumentieren.
Fall 4
Harald Mustermann wird seine entsprechende Fahrerlaubnis im Jahr 2012 erwerben.
Bevor Herr Mustermann seine Fahrerlaubnis gewerblich nutzen darf, muss er den Erwerb der Grundqualifikation oder der „Beschleunigte Grundqualifikation” nachweisen. Die Teilnahme an einer ersten Weiterbildung muss dann fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Grundqualifikation oder der „Beschleunigte Grundqualifikation” nachgewiesen werden.
Fall 5
Manfred Mustermann wird seine Fahrerlaubnis (CE) am 1. Oktober 2011 während seines Dienstes bei der Bundeswehr erwerben.
Der Führerschein von Herrn Mustermann ist fünf Jahre gültig und muss somit am 1. Oktober 2016 verlängert werden. Erst nach seinem Ausscheiden aus den Streitkräften entschließt sich der mittlerweile 21-
Hinweis zu Fall 5:
Personen, die Ihren Führerschein nach dem 10. September 2009 erhalten haben, dürfen den Zeitraum bis zu ihrer ersten Weiterbildung (regulär 5 Jahre) auf höchstens drei Jahre reduzieren, oder um zwei Jahre verlängern, um die Gültigkeitsdauer ihrer Fahrerlaubnis mit dem Weiterbildungsrhythmus zu harmonisieren.
Fall 6
Manuela Musterfrau hat ihre entsprechende Fahrerlaubnis am 30. August 2009 erworben.
Frau Musterfrau hat ihren Führerschein vor dem 10. September 2009 erworben. Für sie greift der Besitzstandsschutz. Sie muss den Nachweis der Grundqualifikation nicht erbringen und sich auch keiner Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation unterziehen. Die Teilnahme an einer ersten Weiterbildung muss sie spätestens bis zum 10. September 2014 dokumentieren. Liegt das Ende der Gültigkeitsdauer ihrer Fahrerlaubnis vor dem 10. September 2016, kann ihre erste Weiterbildung auch später – nämlich bis zum 9. September 2016 -
Fall 7
Kerstin Musterfrau hat Ihre Fahrerlaubnis vor dem 10. September 2009 erworben. Ihre Fahrerlaubnis endet jedoch in der Zeit zwischen dem 9. September 2014 und dem 10. September 2016 (Eintrag in Spalte 11 der Fahrerlaubnis). Frau Kerstin Musterfrau will ihre Fahrerlaubnis dann nicht mehr verlängern.
Frau Musterfrau muss den Nachweis der Grundqualifikation nicht erbringen und diese auch nicht erwerben (Besitzstandsschutz). Die Fünfjahresfrist zur Teilnahme an einer ersten Weiterbildung kann im Rahmen der Übergangsregelung um bis zu 2 Jahre überschritten werden, um den Weiterbildungsrhythmus der Gültigkeit der Fahrerlaubnis anzupassen. Da sie ihren Führerschein dann nicht mehr verlängern möchte, muss sie auch an kleiner Weiterbildung mehr teilnehmen.
Fall 8
Heinz Mustermann hat seine Fahrerlaubnis vor dem 10. September 2009 erworben. Seine Fahrerlaubnis endet jedoch vor dem 9. September 2014 (Eintrag in Spalte 11 der Fahrerlaubnis). Herr Heinz Mustermann will seinen Führerschein dann auch noch einmal verlängern.
Herr Mustermann hat seinen Führerschein vor dem 10. September 2009 erworben. Für ihn greift der Besitzstandsschutz. Er muss den Nachweis der Grundqualifikation nicht erbringen und sich auch keiner Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation unterziehen. Herr Heinz Mustermann kann seine erste Weiterbildung vorziehen, um im Rahmen der Übergangsregelung den Weiterbildungsrhythmus der Gültigkeit seiner Fahrerlaubnis anzupassen.
Fall 9
Sabine Musterfrau hat ihre Fahrerlaubnis vor dem 10. September 2009 erworben. Das Ende der Gültigkeitsdauer für Ihre Fahrerlaubnis liegt nach dem 9. September 2016 (Eintrag in Spalte 11 der Fahrerlaubnis), da sie erst nach diesem Zeitpunkt 50 Jahre alt wird.
Um den Führerschein auch ab dem 10. September 2014 gewerblich nutzen zu können, muss Frau Musterfrau bereits bis zum 10. September 2014 die Teilnahme an einer ersten Weiterbildung nachweisen und dies durch Eintrag der Schlüsselnummer 95 im Führerschein dokumentieren können. Die Harmonisierungsfrist bis zum 10. September 2016 gilt für sie nicht.
Stand: Juli 2011